BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 2/12 vom 14. Juni 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 14. Juni 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge gen den Beschluss der 9. Zivilk ammer des Landgerichts Paderborn vom 2. Dezember 2011 wird zurück gewiesen. Gründe : Der Antrag auf Bewilligung von Verfahren skostenhilfe ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 und § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 i.V.m. der Anlage 1 PKHVV unbegründet, weil der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht in der vorg e- schriebenen We ise dargelegt hat. Der Betroffene hat sich auf seine E rklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 3. Mai 2011 bezogen. Eine solche Bezu g- nahme genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur, wenn sie unmissverstän d- lich ist und Veränder ungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschl üsse vom 7. Oktober 2004 V ZB 8/04, FamRZ 2004, 1961 , vom 14. Oktober 2010 V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 4 und vom 9. Juni 2011 V ZB 230/10, juris Rn. 11 i nsoweit nicht in NJW 2011, 3450 ). So verh ält es sich hier jedoch nicht. Aufgrund der Abschiebung nach Russland am 27. Juli 201 1 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erh e- bung der Rechtsbeschwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des B e- 1 2 - 3 - troffenen hie rzu, von der auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10 f . ), liegt nicht vor. Sie wird auch nicht durch die Erklärung seines Verfahrensbevollmäc htigten ersetzt, die sich zudem in e i- ner allgemeinen, nicht näher belegten Vermutung erschöpft. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 29.06.2011 - 11 XIV 82/11 - LG Paderborn, E ntscheidung vom 02.12.2011 - 9 T 10/11 -
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