BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 2/13 vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller am 2 . April 2013 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beior d- nung von Rechtsanwalt Dr. Baukelmann zu bewilligen wird zurückgewiesen. Gründe: Die Vora ussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegen nicht vor, weil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten au f- bringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der zweitinstanzliche Prozes s- bevollmächtigte des Beklagten hat am 17. Januar 2013, dem letzten Tag der Frist für die Einlegung der Nic htzulassungsbeschwerde, eine auf den 19. März 2012 datier end e Erklärung des Beklagten über seine persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht . Hierzu hat der Pr o- zessbevollmächtigte weiter mitgeteilt, die Erklärung sei für die Vorinstanz gefer tigt w o rde n und es hätte sich seither " keine wesentliche Veränd e- 1 - 3 - rung" ergeben. Außerdem halte sich der Beklagte derzeit auf einer Au s- landsreise auf und dem Gericht werde nach d er Rückkehr des Beklagten in zwei Wochen eine aktualisierte Erklärung über die p ersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übers a nd t werden . Tatsächlich ist eine derartige Erklärung nicht vorgelegt worden. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf einen bereits in der Vor - instanz vorgelegten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Verä nderungen seitdem nicht eingetreten sind und der Antragsteller zugleich unmissve r- ständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unt er II; vom 12. Juni 2001 XI ZR 161/01, BGHZ 148 , 66, 69). Daran fehlt es bereits deshalb, weil der B e- klagte im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, weshalb das Ob erlandesgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 seinen Prozesskostenhilfe antrag zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht mitgeteilt hat, was unter dem Begriff "keine w e- sentlichen Veränderungen" zu verstehen ist. Schließlich hat der zweit i n- stanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen , der Bekla g- te verfüge über weiteres Vermögen, unter anderem ein hochwertiges M o- torrad sowie einen Traktor mit Kippanhänger, ohne dass diese Gegen - 2 - 4 - stände in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse auftauchen. Der Beklagte ist d ies em Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 6 O 159/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2012 - 19 U 35/12 -
Full & Egal Universal Law Academy