ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZA1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 1/17 VIII ZA 2/17 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 3. April 2017 wir d als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Beschlüsse des S e- nats vom 21. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurü ckgewiesen. Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag, die Sache ZPO dem Gerichtshof der Europäischen Union zur E ntscheidung vorzulegen , werden als u n- zulässig verworfen. Gründe: I. Die Beklagten bewohn t en eine Wohnung der Kläger in , die diese an die Beklagte zu 1 vermietet ha tte . In der Wohnung war es zu e inem Wasserschaden gekommen, dess en Behebung durch die Klägerin die Beklagte n nach den Feststellungen des Amt s- gericht s im gesamten streitgegenständliche n Zeitraum verhinderten. Die B e- klagte zu 1 entrichtete für die Monate von September 2014 bis Juli 2015 die 1 2 - 3 - Miete nicht . D ie Kläger in erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Mietve r- hältnis ses und hat beide Beklagte auf Räumung und die Beklagte zu 1 ü berdies auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung (Abschlagen des Deckenputzes) in Anspruch genommen . Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin und gegen vier am Mietverhäl t- nis nicht betei ligte Dritte, nämlich die Gebäudeversicherung der Klägerin, das von der Gebäudeversicherung mit Trocknungsarbeiten beauftragte Unterne h- men, ihre eigene Hausratsversicherung und den Landrat des Land kreises W i- derklage erhoben. Das Amtsgericht hat den Beklagten, die sich in der erst en Instanz selbst vertreten haben, Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt , mit Urteil vom 28. Januar 2016 der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zahlungsford e- rung st attgegeben , die Widerklage als unbegründet und die Drittwiderkla gen als unzul ässig abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgericht s haben die - nunmehr zunächst a n- waltlich vertretenen - Beklagten Berufung eingelegt, hiervon allerdings die En t- scheidung bezüglich der Drittwiderbeklagten ausgenommen. Die Berufungsfrist ist antragsgemäß bis 29. April 2016 verlängert worden . Nachdem ihr Prozes s- bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, haben d ie Beklagten innerhalb offener Berufungsb egründungsfrist persönlich einen als - Antrag und Ber u- bezeichneten Schriftsatz ein gereicht. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für das B e- rufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht ab gelehnt . Hiergegen haben die Beklagten unter dem 27. Juli 2016 Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beteiligten Richter ab gelehnt . Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 3 4 5 6 - 4 - 4. November 2016 als unbegründet zurückgewiesen worden . Mit Beschluss vom 7. November 2016 ist die Berufung der Beklagten vom Landger icht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden . Mit Schreiben vom 27. November 2016, beim Berufungsgericht am 28. November 2016 eingegangen, haben die Beklagten persönlich Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 7. November 2016 erhoben und d ie Richter unter anderem wegen gelehnt . Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat das Landgericht sowohl den Ablehnungsantrag als auch die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 haben die Beklagten persönlich beim Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Z u- rückweisungsbeschluss des Berufungsg erichts vom 7. November 2016 sowie für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerich ts vom 30. November 2016 beantragt. Der Senat hat die nachgesuchte Prozessko s- tenhilfe m it Beschlüssen vom 21. Februar 2017 mangels Erfolgsaussicht ve r- sagt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 haben die Beklagten erneut Pr o- zesskostenhilfe beantragt, nunmeh r für eine Anhörungsrüge gegen die Senat s- b eschlüsse vom 21. Februar 2016 , was der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 - wiederum mangels Erfolgsaussicht - abgelehnt hat. Die Beklagten haben nunmehr m it Schriftsatz vom 19. März 2017 wegen nicht gewährt und e r- neut P rozesskostenhilfe , hilfsweise Vorlage gemäß § 544 ZPO an den EuGH begehrt. Mi t weiterem S chriftsatz vom 3. April 2017 haben s ie Anhörungsrüge gegen den Se natsbeschluss vom 14. März 2014 er hoben und die an jenem B e- schluss beteiligten Richter ab gelehnt , weil ihnen nicht zunächst Akteneinsicht am Amtsgericht Stralsund ge währt worden sei, um ihren Antrag auf Prozes s- 7 8 9 - 5 - kostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen die Senatsb eschlüsse vom 21. Fe b- ruar 20 17 näher zu be gründen. II. 1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die am Senatsbeschluss vom 14. März 2017 beteiligten Richter ist wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig und deshalb unter Mitwirkung dieser Richter zu verwerfen. a) Grundsätz lich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Ge - richt, dem der abgelehnte Richter angehört, oh ne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines u nzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwi r- kung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchl i- chen Ablehnungsge suchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begrün - dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losg e- löst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den G e- genstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann desha lb abwe i- 10 11 12 - 6 - chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des a b- gelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. b) Die von den Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ha t- te (ebenso wie der diesbezüglich e Prozesskostenhilfeantrag) schon aus form a- len Gründen von vor nherein keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass es dazu eines Eingehens auf die Sache selbst bedurft hätte. Denn die Berufung der Beklagten war nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt b e- gründet worden und deshalb unzulässig. Die Beklag ten wären deshalb - was im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen ist - in der Berufungsinstanz allein schon aus diesem Grund zu Recht unterlegen, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landg erichts vom 7. November 2016 aussichtslos und Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Das Gleiche gilt - wie be reits im Senatsb eschluss v om 21. Februar 2017 ausgeführt - für die beabsichtigte unzulässige Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des Berufungsgericht s vom 30. November 2016, mit dem die von den Beklagten wiederum persönlich - und nicht durch einen am Berufungsge richt zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegte Anh ö- rungsrüge gegen den Beschluss vom 7. November 2016 als unzulässig verwo r- fen wurde. M it eine r Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem Prozessk o s- tenhilfe versagt wird, kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass Vo r- bringen des Antragstellers, das er selbst zur Begründung seines Antrags geha l- ten hat, gehörsverletzend übergangen worden sei . Da den Beklagten dieses (eigene) Vorbringen hinlänglich bekannt ist, diente der Antrag der vorherigen 13 14 - 7 - Akteneinsicht in Stralsund - ebenso wie der nachfolgend e Befangenheitsa n- trag - offensichtlich nur der Prozessverschleppung. Ein solches rechtsmis s- bräuch liches Ablehnungsgesuch kann - wie ausgeführt - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden. 2. Die Anhörungsrü g e der Beklagten gegen die Sen a tsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 ist jedenfalls unbegründet. D er S e n a t hat kein entsche i- dungserhebliches V orbr i ngen der Beklagten übergangen, denn die beabsichti g- te Rechtsverfolgung war bereits aus den oben dargelegten formalen Gründen aussichtslos. 3. Der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist ebenso u n- zulässig wie der weitere Antr a g der Beklagten, die Sache "gemäß § 544 ZPO" dem Gerichtshof der Europäischen Union v orzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneid er Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Ribnitz - Damgarten, Entscheidung vom 28.01.2016 - 1 C 236/14 - LG Stralsund, Entscheidung vom 07.11.2016 - 1 S 31/16 - 15 16
Full & Egal Universal Law Academy