ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA2.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 2/18 vom 21 . August 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin nen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Kl ein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gege n den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Gründe Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darl egungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 10. Juli 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Aussicht auf Erfolg bietet, und dies verneint. Der Beschluss vom 10. Juli 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dass elbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 20 15 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2; vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 ; vom 25. April 2018 XI ZR 589/17, juris Rn. 2 ). Galke von Pentz Oehler Klein Allgayer
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