ECLI:DE:BGH:2019:050619BIVZA2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 2/19 vom 5. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter L ehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen: Der gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag wird als unzulässig verwor- fen, da § 320 ZPO nur auf solche Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, die als mögliche r Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530 Rn. 7). Den mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2019 beschieden. Die er- neute Eingabe gibt zu einer Änderung dieses Senatsbe- schlusses keinen Anlass. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richte r Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Buß- mann wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rech tfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Beset- zung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden - 3 - kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichge- lagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 C 2513/16 - LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2019 - 11 S 5/17 -
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