BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 22/04 vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der Beklagte 1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnun-gen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungs-anspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe von insgesamt 654,18 gegen die Mietforderung der Kläger für die Monate August und September 2001 aufrechnet; 2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den Betriebs-kostenabrechnungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in Hö-he von insgesamt 406,85 verteidigt; 3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeit-raum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich 128,88 (= insgesamt 1.804,32 ) verteidigt; 4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines Gut-habens aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 293,87 geltend macht. Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Ge-samtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Be-klagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsge-richt die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil die-se Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich ent-schieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bun-desgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen. Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen
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