BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 22/12 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Ball gerichtete Befange n heitsgesuch des Beklagten vom 19. August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht Nürnberg - Fürth hat die Beruf u ng des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth durch Beschluss vom 9. November 2011 u n- ter anderem deshalb als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen am Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wor den war. Hiergegen h a t der Beklagte persönlich "Revision" eingelegt und Prozesskostenh i lfe bea n- tragt. Der Senat hat unter dem Vorsitz des nunmehr abgelehnten Richters am 17. Juli 2012 den Prozesskostenhilfeantrag des Bek l agten mangels Erfolgsau s- sicht zur ückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2012 "Beschwerde" eingelegt, nachdem er bereits zuvor m it Schrif t- satz vom 19. August 2012 den Vorsitzenden Richter Ball wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Zur Begründung seines Befangenheitsantrags hat der Bek l agte im W e- sentlichen vorgebracht, dass bei dem Beschluss vom 17. Juli 2012 die Unte r- schriften und Vornamen der R ichter sowie der Beglaubigungsvermerk der G e- 1 2 3 - 3 - schä f tsstelle, dass eine Urschrift des zugestellten Beschlus ses vorhanden sei, fehlten und anzuzweifeln sei, dass der Beschluss überhaupt von allen fünf Ric h- tern beraten und beschlossen worden sei. II. Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Beklagten zulässig ist; es ist jedenfalls unbegründet, weil de r Beklagte keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Voreingenommenheit des V orsit z end e n Richters Ball rechtfertigten. Die Vermutung des Beklagten, dass der Senatsb e- schluss vom 17. Juli 2012 im Original nicht von den darin genannten R i ch tern beraten und un t erschrieben sei, ist im Übrigen unzutreffend. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2011 - 370 C 2228/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.01.2012 - 7 S 9408/11 - 4
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