ECLI:DE:BGH:2016:021116BVIIIZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III ZA 22/16 v om 2. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten ge gen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016138125 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat di e Anhörungsrüge der Beklagten durch Be schluss vom 20. September 2016 zurückgewiesen . Dem K ostenansatz vom 5. Oktober 2016 hat die Beklagte m it Schreiben vom 18. Oktober 2016 widersprochen. 2 . Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung , über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 entstanden sind, zutreffend mit 60 Anlage 1 zum GKG). D ie (an ge kü n digte) Erhebu ng einer Verfassungsbe schwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht ( vgl. BGH, Beschlüsse v om 24. November 2014 - IX ZB 63/ 14, juris Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439). 1 2 3 4 - 3 - 3. Das Verfahren über die Erinn erung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 23.04.2015 - 111 C 7440/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 18.03.2016 - 5 S 264/15 - 5
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