ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZA22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 22/18 vom 18. Oktober 2018 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung we r- den zurückgewiesen. Gründe: I. Der Schuldner und die Schuldnerin sind Eigentümer des im Eingang di e- ses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, auf dem eine Grundschuld lastet. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausferti gung der notariellen Urkunde, mit der diese Grun d- schuld bestellt wurde. Der Amtsnachfolger des beurkundenden Notars schrieb die Vollstreckungsklausel am 23. September 2010 unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckung s- klausel wurden den Schuldnern am 8. Oktober 2010 zugestellt. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2014 wegen des din glichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Nach dem Versteigerung s- 1 2 - 3 - termin vom 23. Mai 2018 hat das Vollstreckungsgericht den beiden Meistbi e- tenden am 6. Juni 2018 den Zuschlag als hälftige Miteigentümer erteilt . Die Z u- schlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. August 2018 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchfü h- rung der Rechtsbeschwerde, mit der er sein Ziel der Aufhebung des Zuschlag s- beschlusses weiterverfolgen will. Zudem beantragt er, im Wege einer einstwe i- ligen Anordnung, die für den 25. Oktober 2018 angekündigte Räumungsvol l- streckung auszusetzen. II. Das Beschwerdegericht meint, ei n Zuschlagsversagungsgrund liege nicht vor. Eine Verletzung von § 83 Nr. 6 ZVG sei nicht gegeben. Insbesondere sei eine Vollstreckungsklausel für die betreibende Gläubigerin erteilt worden. Das Vollstreckungsgericht sei an die erteilte Klausel ohne eine Mö glichkeit der inhaltlichen Überprüfung gebunden. Die Klausel sei den Schuldnern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden am 8. Oktober 2010 zugestellt wo r- den. Soweit der Schuldner die fehlende Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden Ur kunden rüge, verkenne er, dass die Zustellung dieser Urku n- den aufgrund der am 2. August 2007 erfolgten Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die betreibende Gläubigerin in das Grundbuch nach § 799 ZPO entbehrlich sei. Auch ein Verstoß gegen § 83 Nr. 7 ZVG liege nicht vor, da ausweislich der Niederschrift vom 23. Mai 2018 die Bietzeit nach § 73 Abs. 1 ZVG eingehalten worden und ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Nachweises über die Veröffentlichung der Terminbestimmung die Frist des § 43 A bs. 1 ZVG gewahrt sei. Der erhobene Einwand der Verjährung von Teilen der 3 - 4 - zu vollstreckenden Forderung könne im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. III. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskost enhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch hätte eine Rechtsbesch werde in der Sache Erfolg. 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in e i- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu Senat, Beschlu ss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f.; B e- schluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 ff.). Klärung s- bedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufg e- worfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden 4 5 6 - 5 - ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, ode r wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3; B e- schluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, juris Rn. 3). b) Gemessen hieran hat die Frage, ob der Einwand der fehlenden Zuste l- lung der Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherung s- vertrag bei Abtretung einer Grundschuld im Rahmen einer Zuschlagsbeschwe r- de zu prüfen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, das s die Frage klärungsbedürftig ist. Es fehlt an einer veröffentlichten obergerichtl i- chen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Beschwe r- degerichts zu dieser Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in der Literatur untersch iedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 unter II. 1.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199 Rn. 9; Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, juris Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das B e- schwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Zuschlags - versagungsgrund nicht vorliegt. a) Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Entgegen der Ansicht des Schuldners fehlt es nicht an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO. 7 8 9 - 6 - aa) Nach § 75 0 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Die Klausel stellt die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers her. Dem Schuldner sind im Fall der Rechtsnachfolge nach § 750 Abs. 2 ZPO neben der Vollstreckungsklausel die ihrer Erteilung zugrun de liegenden Urkunden zuzustellen. Denn nur so wird er in die Lage versetzt, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. Senat, Besch luss vom 25. Jan uar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, BGHZ 212, 264 Rn. 9). Etwas anderes gilt allerdings im Fall des § 799 ZPO. Wenn sich der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten G run d- ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, kann der Recht s- ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die Urkunden zugestellt werden müssen, die die Rechtsnachfolge nachweisen. Auf die Zustellung kann verzic h- a- gung des Rechtsnachfolgers bekannt macht (Saenger/Kindl, ZPO, 7. Auf l., § 799 Rn. 1; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 15. Aufl., § 799 Rn. 1; BeckOK ZPO/Hoffmann, 29. Ed. 1.7.2018, § 799 Rn. 1). bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die der Antra g- steller nicht in Zweifel zieht, liegen die nach diesen gesetz lichen Vorgaben no t- wendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die von dem Antragsteller au f- geworfene Frage, ob auch Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in 10 11 - 7 - den Sicherungsvertrag zuzustellen sind (vgl. allgemein zur Notwendigkeit des Eintritts des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag: BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 34 ff.; Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 7 ff.), ist zu verneinen . Die in § 750 Abs. 2 ZPO angeordnete Zustellun gspflicht erfasst nur diejenigen Urku n- den, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge ve r- schafft haben (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 V ZB 174/15, BGHZ 212, 26 4 Rn. 12 ff.). Da sich der Notar vorliegend in der Vollstreckungsklau sel auf die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bezogen hat, bedurfte es nach § 799 ZPO nicht der Zustellung weiterer Unterlagen. Auch hatte der Notar den Eintritt der betreibenden Gläubigerin in den Sicherungsvertrag nicht im Klauselerteilungsverfah ren zu prüfen. Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänd e- risch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselg egenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17; WM 2018, 1168 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30). Sola nge ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 6). b) Zutreffend ist a uch der Hinweis des Beschwerdegerichts, dass es sich bei der im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde erhobenen Einrede der Verjä h- rung von Grundschuldzinsen um eine materiell - rechtliche Einwendung gegen den Vollstreckungstitel handelt. Diese ist im Rahmen des Zwa ngsversteig e- rungsverfahrens unbeachtlich. Sie muss mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden. 12 - 8 - IV. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO war nicht zu entsprechen, da dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO) g e- stellt worden ist. Zudem fehlt es nach den vorangegangenen Ausführungen an den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 06.06.2018 - 1 K 21/14 (2) - LG Memmingen, Entscheidung vom 28.08.2018 - 44 T 929/18 - 13
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