BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 23 /1 1 vom 6. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- r in Dr. Brockmöller am 6. Jun i 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozessko s- tenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kl e- ve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewie sen. Gründe: Die beabsichti gte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die En t- scheidung des Berufungsgericht s in der Sache rechtlicher Nachprüfung sta ndhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil de m Versicherten aufgrund des unwide r- ruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zust e- he. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe 1 2 - 3 - keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des A r- beitsverhältnisses . II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtspr e- chung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezug s- recht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaf t- licher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senat s- urteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 R n . 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Vorau s- setzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. Se p- te mber 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Au s- legung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ei n- zelfall ankommt ( Senatsu rteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn . 10). Davon ist das Berufungsgeric ht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2 . Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung de s Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der O bersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war davon aus , 3 4 5 - 4 - dass es grundsätzlich mög lich ist, durch die Vereinbarung eines unwide r- ruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO R n . 37). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fal l in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb w e- der weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfo r- derlich. Ma yen Wendt Fe lsch Le hmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 23.11.2010 - 30 C 235/09 - LG Kleve, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 S 187/10 - 6
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