BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 23/13 vom 22. Januar 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Bro ckmöller am 22. Januar 2014 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo r- sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Ric h- ter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller w e- gen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ve r- worfen. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s- bräuc h lich und damit unzulä ssig. Bei der Ablehnung eines Richters mü s- sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezi e- hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin 1 - 3 - nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit i h- rer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und off ensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abg e- lehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12 . Juni 2012 IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12, juris). 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat ke i- ne Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 VA 2/13 - 2
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