BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 24/07 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 200 festgesetzt. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Der Beschwerdewert war dem Streitwert f374r das Berufungsverfahren entsprechend auf 2.261,22 200 festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzul344ssig. Nach 247 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist 247 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschlie337lich 31. Dezember 2011 mit der Ma337gabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. 247 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zur374ckgewiesen und nicht verworfen worden ist. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll - 3 - Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.09.2007 - 55 C 5545/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.09.2007 - 22 S 75/07 -
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