BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 24/10 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senats-beschluss vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Se-natsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlas-sung zur 304nderung der angegriffenen Entscheidung. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen. Gegenstandswert: bis 4.000 200 Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Da der Beschluss gem344337 247247 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begr374ndung; eine Geh366rsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Se-natsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1). 1 - 3 - 2 Unbeschadet dessen hat der Senat den Anspruch des Antragstel-lers auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt, sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg be-ruft sich der Antragsteller auf die M366glichkeit einer "Ausnahmebeschwer-de" gegen die Beschl374sse des Oberlandesgerichts, da f374r eine Anfech-tung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine 304nderung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten. Das auf die fehlende Begr374ndung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 gest374tzte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzul344s-sig. Gr374nde f374r eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ans344tzen vorgetragen. Daher kann der Senat dar374ber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1). 3 - 4 - 4 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2010 - 6 O 202/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 W 50/10 -
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