BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 24/12 vom 13. Juni 2013 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat bereits entschieden, dass - wenn nicht das Eing reifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist - der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 G BO im Streitfall durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 InsO für den Eintritt de r Rückschlagsperre ma ß- gebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Be schluss vom 12. Juli 2012 V ZB 219/11, NJW 2012, 3574, 3576 Rn. 17 , zur Veröffentlichung in BGHZ 194, 60 ff. bestimmt). Das hat erst recht zu gelten, wenn wie hier ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Ma s- se abgewiesener Antrag die Rückschlagsperre nach § § 88 , 139 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 ei n- getragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines I n- 1 - 3 - solvenzverfahrens und das Fortbestehen desselben Insolvenzgrunds bei dem Schuldner von dem mangels Masse abgelehnten Antrag an bis hin zu der au f den neuen Antrag erfolgten Verfahrenseröffnung (vgl. n ur BGH, Urteil vom 15. November 2007 IX ZR 212/06, NJW - RR 2008, 645, 646 Rn. 11 ff. ) kö n- nen nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des Prozessgerichts zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der V o- raussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO festgestellt sein muss. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstan zen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 18.08.2011 - OH - 518 - 7 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2012 - 20 W 415/11 -
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