BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZA 25/03 vom3. März 2004in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr.Wolstbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirdzurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegungeiner Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht aufErfolg bietet (§ 114 ZPO).Gründe: Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr an-genommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob einVermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag völligunzureichende Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch dieEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03beantwortet.Dr. DeppertDr. BeyerDr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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