BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 25/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (247 114 ZPO). Die von der Kl344gerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht zul344ssig, weil die Beschwer der Kl344gerin den Betrag von 20.000 200 nicht 374bersteigt. 1 Das Berufungsgericht hat den Streitwert f374r die zweite Instanz auf 14.540 200 festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht in der m374ndlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007, in der es den Streitwert bis zur m374ndlichen Verhandlung auf 19.000 200 und ab der m374ndlichen Verhandlung auf 14.540 200 festgesetzt hat. Gegen diese H366he des Streitwerts hat sich die Kl344gerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungs-verfahren gewandt. Sie hat vielmehr sowohl dem Kostenerstattungsantrag f374r die Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als auch ihrem Kostener-stattungsantrag f374r die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz einen Gegen- 2 - 3 - standswert von 14.540 200 zugrunde gelegt. Auch mit ihrem Antrag auf Prozess-kostenhilfebewilligung f374r die Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungs-beschwerde hat sie keine h366here Beschwer als den festgesetzten Streitwert geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur inhaltlich zum Berufungsurteil ge-344u337ert. Mithin ist f374r die Beschwer im Verfahren 374ber eine Nichtzulassungsbe-schwerde von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert in H366he von 14.540 200 auszugehen, so dass die Wertgrenze f374r eine Nichtzulassungsbe-schwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird. 3 M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.06.2007 - 4 O 183/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 U 130/07 -
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