BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 25/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin v. Pentz beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (247 114 ZPO). Die von der Kl344gerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht zul344ssig, weil die geltend zu machende Beschwer der Kl344gerin den Betrag von 20.000 200 nicht 374bersteigt. 1 Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Streitwert jeweils auf 24.000 200 festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem Betrag, den die Kl344gerin in ihrem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 2008 sowie in der Klageschrift vom 5. September 2008 als vorl344ufigen Wert angegeben hat. Die Kl344gerin hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung ge-wandt, sondern vielmehr auch in ihren Kostenfestsetzungsantr344gen f374r die Be-rechnung der in den Instanzen angefallenen Kosten einen Gegenstandswert von 24.000 200 angegeben. 2 - 3 - 3 Unter diesen Umst344nden ist unter Ber374cksichtigung des Klagevorbrin-gens und der von der Kl344gerin gestellten Antr344ge f374r die Beschwer im Verfah-ren 374ber eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde nicht von einem h366heren Streitwert auszugehen. Im Streitverfahren ist es von vornherein nur darum ge-gangen, ob die Kl344gerin ein Mitverschulden in H366he von 30 % trifft, weil die Be-klagten eine Haftung in H366he von 70 % anerkannt hatten. Zudem hat die Kl344ge-rin nur einen Feststellungsantrag gestellt und diesen auch nur insoweit, als An-spr374che nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder sonstige Dritte 374bergegangen sind. Im Hinblick darauf ist es angemessen, dass der Streitwert nur auf den Be-trag von 24.000 200 festgesetzt worden ist. Nachdem das Berufungsgericht nur ein Mitverschulden in H366he von 20 % angenommen hat, reduziert sich die Be-schwer der Kl344gerin auf den Betrag von allenfalls 16.000 200, so dass die Wert-grenze f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht er-reicht wird. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 O 1831/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 414/09 -
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