BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 25/12 vom 23. Oktober 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewi e- sen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussicht s los erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Landgeric hts Heidelberg vom 22. August 2012 ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugela s- sen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in dem Beschluss enthaltene Hinweis, der Antragsteller könne einen etwaigen abs o- luten Revisionsgrund bei d em Revisionsgericht geltend machen, kann nicht als Zulassungsentscheidung verstanden werden. A b- gesehen davon, dass in diesem Fall auf das Rechtsbeschwerd e- gericht (statt auf das Revisionsgericht) hätte verwiesen werden müssen, ist nicht ansatzweise erkennba r, dass das Beschwerd e- gericht seiner Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 14. Juni 2012 grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat oder aber meinte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere ei ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). - 3 - Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanz: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 1 T 5/12 und 1 T 7/12 -
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