BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 26/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegr374ndet, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bindet den Senat jedoch nur hinsichtlich der Statthaftigkeit des zugelassenen Rechtsmittels, nicht aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von der Kl344rung schwieriger - bislang nicht gekl344rter - Rechtsfragen abh344ngt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Senat bereits entschieden, dass ein rechtsmissbr344uchliches Befangenheitsgesuch nicht die Wartepflicht des 247 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 10 RPflG ausl366st (Beschl. v. 21. Juni 2006, V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann hier zwar mit Blick auf die Ablehnung der Rechtspflegerin S. nicht von einem 1 - 3 - Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Der daraus folgende Versto337 gegen 247 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 10 RPflG ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Unbegr374ndetheit der Ablehnung mittlerweile feststeht (vgl. BVerfG ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschl. v. 8. November 2004, II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472), weil der Schuldner nicht von der M366glichkeit des 247 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 10 RPflG Gebrauch gemacht hat, die nach Einlegung der Zuschlagsbeschwerde ergangene Zur374ckweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Auch im 334brigen liegen jedenfalls keine ergebnisrelevanten - zur Versagung des Zuschlags f374hrenden - Rechtsverst366337e vor. Insbesondere ist die W374rdigung des Beschwerdegerichts - die von 247 765a ZPO geforderte Abw344gung f374hre nicht zu einer Versagung des Zuschlags, den Belangen der Eltern des Schuldners sei vielmehr bei der R344umungsvollstreckung Rechnung - 4 - zu tragen -, jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom - 83 K 167/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 24.11.2008 - 3 T 296/08 -
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