BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 27/07 vom 23. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen sowie den Richter St366hr beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 2. Januar 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entschei-dung des Senats ersichtlich kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Be-schwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (247 567 Abs. 1 ZPO, hier in Verbindung mit 247 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 16. Dezember 2008 abzu344ndern und dem Beklagten die nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe zu gew344hren. Den Vortrag im Schriftsatz vom 29. November 2 - 3 - 2007, auf den die Gegenvorstellung verweist, hat der Senat bei seiner Ent-scheidung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern, eingehend erwogen. Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist nach wie vor zu verneinen. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 O 555/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 1 U 140/07 -
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