BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 27/11 vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richter in Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird z u- rückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird a b- gelehnt. Gründe: Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landge richt hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zum B undesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anor d- nung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu ve r- hindern. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver folgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf 1 2 - 3 - Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Ba ll Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 1 9 .08.2011 - 238 C 198/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2011 - 65 S 337/11 -
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