BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 27/14 vom 21. Mai 2015 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewi esen. Gründe: Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzung en für die Bewilligung von Verfahren skostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 1 14 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO) . Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung ( oder eine r gleichwertige n Bescheinigung des Aufenthaltss taats ) grundsätzlich auch nach erfolgter Ab schiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich wie hier infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 214/10, NVwZ - RR 2011, 87 Rn. 6 ff. ; Beschluss vom 3. Februar 2011 V ZB 320/10, juris Rn. 7 ). Besondere Gr ünde , die den Betroffene n an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom 1 - 3 - 14. Oktober 2010 V ZB 214/10, NVwZ - RR 2011, 87 Rn. 12 ; Beschluss vom 3. Februar 2011 V ZB 320/10, juris Rn. 11 ) , hat dieser nicht dargelegt. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 2 8 .07.2014 - 160 XIV 201/14 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 T 450/14 -
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