BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 29/14 vom 2. März 2015 in dem Zwangsversteierungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Februar 2015 gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen. 2. und außerorden 21. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entsche i- dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Able hnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur S enat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61). b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Der Schu ldner verwendet offenkundig Textbausteine, mit d e- s- e- 1 2 - 3 - lehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Ric h- ters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt. 2. Das Vorbringen des Schuldners vom 21. Februar 2015 gibt keinen A n- lass zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2 015. 3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom - I - 3 W 122/14 - 3 4
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