BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 30/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe f374r die Ein-legung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zi-vilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2010 zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangeh366riger, traf am 26. Juli 2010 aus Italien kommend auf dem Frankfurter Flughafen ein. Er legte einen gef344lschten britischen Pass vor und wurde festgenommen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Juli 2010 ersuchte der Betroffene um Asyl. Dieses Gesuch leitete die Beteiligte zu 2 am 28. Juli 2010 an das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (nachfolgend Bundesamt) weiter. Noch am 27. Juli 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Amtsgericht die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung des Betroffenen nach Italien. Der Antrag ging um 11:03 Uhr bei dem Gericht ein. Kurz vor Schluss des daraufhin anbe-raumten Termins zur pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen teilte dessen Ver-fahrensbevollm344chtigte mit, dass sie um 12:07 Uhr f374r den Betroffenen per Te-lefax bei dem Bundesamt einen f366rmlichen Asylantrag gestellt habe. Daraufhin nahm die Beteiligte zu 2 den Haftantrag zur374ck. 1 - 3 - Den Antrag des Betroffenen, der Beteiligten zu 2 die ihm durch den Haft-antrag entstandenen Kosten aufzuerlegen, hat das Amtsgericht zur374ckgewie-sen. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der beabsichtigten Rechtsbe-schwerde m366chte der Betroffene die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Er-stattung seiner au337ergerichtlichen Auslagen erreichen und beantragt hierf374r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht davon abgesehen, der Beteiligten zu 2 die Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Denn es habe ein begr374ndeter Anlass zur Stellung des Haftantrags bestanden. Der Betroffene sei ohne g374ltige Papiere eingereist und daher vollziehbar ausrei-sepflichtig gewesen. Somit habe ein Haftgrund vorgelegen. Da der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, habe das im Rahmen der polizeili-chen Vernehmung ge344u337erte Asylgesuch einer Haftanordnung nicht entgegen-gestanden. Die Beteiligte zu 2 sei auch nicht zur Weiterleitung des m374ndlichen Asylersuchens verpflichtet gewesen. 3 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zur374ckzuwei-sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re mangels Zulas-sung durch das Beschwerdegericht (247 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Be-schluss richtet, der die freiheitsentziehende Ma337nahme anordnet. Erforderlich ist, dass der angefochtene Beschluss eine unmittelbar freiheitsentziehende Wir- 5 - 4 - kung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zu der BRAO-Novelle, BT-Drucks. 16/12717, S. 60). Das trifft zwar auch auf den Fall der Erledigung der Hauptsache zu, wenn es nach 247 62 Abs. 1 FamFG nur noch um die Feststel-lung geht, ob die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, Rn. 3 und 5, juris; Be-schluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, Rn. 4, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 4 und 10, juris). Anders liegt es indes hier, weil die Be-h366rde den Haftantrag noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts 374ber die Haftanordnung zur374ckgenommen und das Amtsgericht nach 247247 83 Abs. 2, 430 FamFG nur noch 374ber die Kosten entschieden hat. 2. Den Anwendungsbereich von 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG auf diesen Fall auszuweiten, ist im Lichte der Effektivit344t des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. 6 a) Zwar ist ein Rechtsschutzbed374rfnis nach Erledigung der Ma337nahme insbesondere bei Grundrechtseingriffen gegeben, die das Grundgesetz - wie hier Art. 104 Abs. 2 GG - selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233). Auch ist mit der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, die schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, ein an ein zurechenbares Verhalten des Ausl344nders ankn374pfendes Unwerturteil verbunden (vgl. BVerfGE 104, 220, 235). Anders verh344lt es sich jedoch hier. 7 aa) Ob die R374cknahme des verfahrenseinleitenden Antrags vor der Haft-anordnung ein Fall der Erledigung der Hauptsache (dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, Rn. 11, juris) ist (so BayObLG, MDR 1985, 773; bejahend im Fall der Antragsr374cknahme im Rechtsmittelverfahren nach dem FGG, BayObLGZ 1979, 211, 213; FGPrax 2004, 307, 308), kann offen bleiben. Erforderlich f374r die Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ist 8 - 5 - jedenfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit (vgl. BVerfGE 104, 220, 233; BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 62 Rn. 12) durch die gerichtliche Entscheidung, an dem es hier fehlt. Denn im vorliegenden Fall ist die Freiheitsentziehung nicht nur nicht vollzogen (dazu BVerfG, NJW 2006, 668, 669), sondern schon nicht angeordnet worden. bb) Anders als der Betroffene meint, gebieten auch die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu 247 430 FamFG nicht die Gleichstellung mit dem Fall einer erledigten Haftanordnung. Dem Rechtsschutzbed374rfnis des Betroffenen ist dadurch Gen374ge getan, dass er die M366glichkeit hatte, eine in der Auslagenlast fortwirkende Beeintr344chtigung seiner Rechte von dem Beschwerdegericht 374ber-pr374fen zu lassen (vgl. nur BVerfGE 96, 27, 39; 107, 395, 402; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl., Art. 19 IV Rn. 94). 9 b) Die Beschr344nkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde l344sst schlie337lich nicht das von dem Betroffenen verfolgte Rechtsschutzziel au337er Acht und verk374rzt deshalb nicht seinen Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, InfAuslR 2008, 453, 455). Gegen die Auslegung des auf Kos-tenerstattung gerichteten Antrags durch den Senat dahin, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festzustellen, spricht der Umstand, dass der Betroffene in der Beschwerdebegr374ndung nur die Entschlie337ung zur Haftantragstellung und nicht die seit dem 26. Juli 2010 vollzogene Inhaftierung angegriffen hat und mit der Rechtsbeschwerde nicht r374gt, dass schon das Beschwerdegericht den Kosten- 10 - 6 - antrag nicht als umfassenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung behandelt hat. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.07.2010 - 934 XIV 1347/10 (H) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2010 - 2-28 T 149/10 -
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