BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 30/12 vom 11. April 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten g e- gen den Beschluss des Senats vom 7. März 2013 werden zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 20 12 versagt hat, ist gemäß § 1 2 7 Abs. 2 Satz 2 , § 567 ZPO unanfechtbar. Una n- fechtbare Entscheidungen über A nträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, WuM 2011, 485) ; dass der Senat von einer solchen Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Bek lagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine ei n- gehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitte i- 1 - 3 - lung einer Begründung nicht erzwingen (Senat, Beschluss vom 19. M ai 2011 V ZA 35/10, aaO; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 IV ZA 23/05, juris). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran a n- schließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht erg e- ben. Unbeschadet des sen hat der Senat die vo n der Beklagten gegen das B e- rufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet. Aus diesem Grund hat die Anhörungsrüge auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.04.2012 - 5 O 4308/09 - OLG München, Entscheidung vom 18.07.2012 - 8 U 2279/12 - 2 3
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