Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 3/03 vom2. April 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die VorsitzendeRichterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die RichterStöhr und Zollbeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbietet.Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sieweder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungs-gericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieserBeschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
Full & Egal Universal Law Academy