BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 3/09 vom 20. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 30. Juli 2010 gegen den Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Nicht erfor-derlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat vor seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 das Vorbringen der Kl344gerin, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, in vollem Umfang gepr374ft, die-sem Vorbringen jedoch weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines et-waigen Rechtsbeschwerdeverfahrens (247 114 ZPO) noch Gr374nde f374r eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begr374ndung einer Berufung entnehmen k366nnen. Das Vorbringen in der Anh366rungsr374ge f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. 2 - 3 - 3 Soweit die Kl344gerin geltend macht, ihr h344tte Gelegenheit gegeben wer-den m374ssen, nach entsprechendem Hinweis ihren Vortrag zu erg344nzen, ob und wenn ja, welche Anweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbe-vollm344chtigten hinsichtlich der Versendung von Schriftst374cken per Telefax be-standen, war ein weiterer Hinweis schon deswegen nicht erforderlich, weil sich die Notwendigkeit eines Vortrags hinsichtlich eines etwaigen Organisationsver-schuldens ihres Prozessbevollm344chtigten bereits aus dem Beschluss des Ober-landesgerichts vom 3. September 2008 ergeben hat, auf den das Oberlandes-gericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 Bezug genom-men hat. In dem Beschluss vom 3. September 2008 hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, es sei von einem Organisationsverschulden des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin auszugehen, und insoweit den Beschluss des Bundes-gerichtshofs vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 zitiert. H344t-te der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin die zitierte Entscheidung zur Kennt-nis genommen, h344tte er hinsichtlich der von ihm getroffenen organisatorischen Ma337nahmen erg344nzend vortragen m374ssen. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht durch eine Bezugnahme auf seine Beschl374sse vom 3. September 2008, vom 22. Oktober 2008 und vom 2. De-zember 2008 seine Entscheidung auch darauf gest374tzt, dass der Vortrag, der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe noch vor Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollst344ndigkeit 374berpr374ft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachange-stellte zur Absendung zur374ckgegangen, nicht f374r eine Glaubhaftmachung aus-reiche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 nicht bean-standet. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass auch ausweislich des Schreibens des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin vom 15. Juli 2008 an das Oberlandesgericht die Eltern der Kl344gerin die Unterlagen f374r die Erkl344rung 374ber ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse erst nach diesem Schreiben zusammenge- 4 - 4 - stellt und den Prozesskostenhilfe-Vordruck ausgef374llt und unterschrieben ha-ben. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -
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