BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 3/09 vom 29. Juni 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Bei 334bermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendepro-tokoll ausgedruckt und anhand dessen 374berpr374ft werden, ob alle Seiten des Original-schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen 374bermittelt wurden. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr f374r das Prozesskostenhilfepr374fungs-verfahren und f374r die Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts Hamburg vom 20. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter 344rztlicher Fehlbe-handlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Vers344umnisurteil, das nach einem Einspruch der Kl344gerin aufrechterhalten worden ist, abgewie-sen. Gegen das ihr am 8. September 2006 zugestellte Urteil hat die Kl344gerin am 6. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 8. Dezember 2006 verl344ngerten Frist zur Berufungsbegr374ndung hat sie einen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und einen - ausdr374cklich so be-zeichneten und nicht vom Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unterschriebe-nen - Entwurf einer Berufungsbegr374ndung per Telefax beim Berufungsgericht 1 - 3 - eingereicht. Zugleich hat sie f374r den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das ausgef374llte Formular mit der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Kl344gerin ist erst mit dem Originalschreiben der Berufungsbegr374ndung am 20. Dezember 2006 bei Gericht eingegangen. In der Erkl344rung war zwar ange-kreuzt, dass die Kl344gerin Unterhaltsleistungen von ihren Eltern bezieht, ein Zweitst374ck des Vordrucks mit den Angaben 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse der Eltern war jedoch nicht beigef374gt. Der entspre-chende Vordruck wurde erst nach einem gerichtlichen Hinweis vom 1. Juli 2008 eingereicht. Nach Zur374ckweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschl374sse vom 3. September 2008 und vom 22. Oktober 2008 sowie dem Hinweis, dass die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen werden soll, mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344gerin durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 als un-zul344ssig verworfen. Dagegen will die Kl344gerin eine Rechtsbeschwerde erheben. Daf374r und f374r das Prozesskostenhilfeverfahren hat sie die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe begehrt. 2 II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Prozess-kostenhilfepr374fungsverfahren ist bereits deshalb zur374ckzuweisen, weil f374r das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - NJW 2004, 3 - 4 - 2595, 2596). Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen hat (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzul344s-sig, weil die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Auch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht fristgem344337 begr374ndet worden, weil am letzten Tag der Frist zur Berufungsbegr374ndung lediglich ein Antrag auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe und ein - ausdr374cklich so bezeichneter und nicht vom Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin unterschriebener - Entwurf einer Berufungsbegr374ndung per Fax eingereicht worden ist. 4 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-gen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte, weil die Frist zur Begr374ndung der Berufung nicht unverschuldet vers344umt wor-den ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmittelbegr374ndung wegen wirtschaft-lichen Unverm366gens, ist die Frist unverschuldet vers344umt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder der ohne Verschulden der Partei unvollst344ndige Antrag innerhalb der Frist des 247 234 ZPO erg344nzt wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - NJW-RR 2006, 140, 141; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). 5 a) Die Kl344gerin hat die zu einem vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag geh366rende Erkl344rung zu ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen 6 - 5 - (247 117 Abs. 2, 4 ZPO) nicht bis zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist vor-gelegt, sondern den Prozesskostenhilfeantrag ohne Beif374gung einer solchen Erkl344rung an das Gericht gefaxt und die zus344tzlich erforderliche Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ihrer Eltern nebst den beizu-f374genden Belegen erst nach dem richterlichen Hinweis im August 2008 einge-reicht. b) Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der versp344teten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Pro-zessbevollm344chtigten ist durch dessen anwaltliche Versicherungen nicht ausge-r344umt. 7 aa) Ein Rechtsanwalt muss daf374r Sorge tragen, dass der Prozesskos-tenhilfeantrag vollst344ndig mit der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse einschlie337lich der entsprechenden Belege innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Bei 334bermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss er durch or-ganisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass eine 334berpr374fung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollst344ndig 374bermittelt worden ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 8. M344rz 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR 2001, 1072; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - aaO). 334ber die kon-krete 334bermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen 374berpr374ft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderli-chen Anlagen 374bermittelt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879 f.; Beschl374sse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513; vom 8. M344rz 2001 - V ZB 5/01 - aaO; vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00 - BGH-Report 2001, 809; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - aaO). 8 - 6 - 9 bb) Aus dem Vortrag der Kl344gerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die damalige Mitarbei-terin des Prozessbevollm344chtigten erfolgt ist. Dieser hat vielmehr insoweit nur vorgetragen, dass diejenige Mitarbeiterin, die zur Fristwahrung die Schrifts344tze an das Gericht faxte und/oder per Gerichtspost versandte, vorher abschlie337end zu pr374fen hatte, ob diese vollst344ndig und alle Anlagen beigef374gt waren. Dies beinhaltet nicht die Kontrolle, ob nach den im Sendeprotokoll angegebenen Sei-tenzahlen dem Telefax tats344chlich die entsprechenden Unterlagen beigef374gt waren oder - wie hier unstreitig - nur eine 334bersendung des Prozesskostenhil-feantrags ohne Anlagen erfolgt ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollst344ndige Vorlage des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisati-onsverschulden des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zur374ckzuf374hren ist, da bei einer entsprechenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden w344re, dass die Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen der Kl344gerin und ihrer Eltern nicht mit 374bersandt worden ist. 3. Es ist im 334brigen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag, der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe noch vor Unter-zeichnung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollst344n-digkeit 374berpr374ft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechts-anwaltsfachangestellte zur Absendung zur374ckgegangen, nicht f374r eine Glaub-haftmachung als ausreichend angesehen hat. Die entsprechende W374rdigung ist angesichts des Umstandes, dass die Unterlagen weder per Fax noch per Post zur Gerichtsakte gelangt sind und weder im Original noch in Kopie in der Akte des Prozessbevollm344chtigten verblieben sind, lebensnah. 10 - 7 - 11 4. Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch nicht der von der Kl344gerin angef374hrte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2008 (- II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306) entgegen. Bei dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt vor. In diesem Verfahren war n344mlich dem Antrag auf Pro-zesskostenhilfe die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nebst Anlagen beigef374gt. Die Fristsetzung des Gerichts ist nur zur Vervollst344ndigung dieser Angaben erfolgt. Auf die in der Entscheidung des Se-nats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, VersR 2008, 1559) angestellten Erw344gun-gen kommt es nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht an. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -
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