BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/11 vom 31. M344rz 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Hauptsache-verfahren (84 T 298/10) Verfahrenskostenhilfe unter Bei-ordnung eines von ihm binnen zwei Wochen zu benennenden bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalts bewilligt. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf Bewilli-gung von Verfahrenskostenhilfe auch f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Ver-fahren 374ber die einstweilige Anordnung (84 T 290/10) wird zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: I. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (380 XIV 386/10 B) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache bis zum 29. Dezember 2010 angeordnet. Der Betroffene wurde am 9. Dezember 2010 aus der bis da-hin vollzogenen Strafhaft in den Abschiebegewahrsam 374bernommen. 1 Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Dezember 2010 beantragt, die Rechts-widrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwerden hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit den beabsichtigten Rechtsbeschwerden m366chte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Haftanordnungen erreichen. Daf374r beantragt er die Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe. 2 II. Der Antrag hat teilweise Erfolg. 3 1. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache liegen vor. Der Betroffene ist nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensf374hrung auch nur zum Teil zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 114 Satz 1 ZPO und 247 78 Abs. 1 FamFG). 4 - 4 - 2. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Dezember 2010. Dieses Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nach 247 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft und w344re darum als unzul344ssig zu ver-werfen. 5 Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren unstatthaft, in denen 374ber die Anordnung, Ab344nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Das gilt auch f374r Antr344ge nach 247 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 4 f.). Denn eine Haft-anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung kann mit der Beschwerde angegriffen werden. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanord-nung beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 6 - 5 - 128/10, juris Rn. 7 f.). Damit hat es sein Bewenden (Senat, Beschluss 20. Ja-nuar 2011 - V ZB 116/10, juris Rn. 7 f.). Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 07.12.2010 - 380 XIV 386/10 B und 380 XIV 387/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 84 T 290/10 B und 298/10 B -
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