ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 31/16 vom 16. Februar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der i n- solventen C . GmbH & Co KG H . auf Einsichtnahme in Urkunden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es als unzulä ssig ve r- worfen. Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss sind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz se i- nes früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eing egangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Pr o- 1 2 - 3 - Urteil des Oberlandesgerichts sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden B e- schluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat er eine Erklä rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein gereicht . Dieser war nur die Kopie eines Kontoauszugs beigefügt. II. Der Antrag des Klägers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nich tzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen. 1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach se i- nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung au fzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO ). Er hat die Erkl ä- rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollstä n- dig ausgefüllt und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt . a) b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Name n geltend macht, bereits seine eigenen Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber außerstande ist, die P rozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153; Beschluss vom 9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2). 3 4 5 6 - 4 - 2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde konnte der Kläger n icht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das Fe h- len von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21. De zember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; eine Prüfung der Vol l- ständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang ni cht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen. 3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kl ä- ger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde ist verstrichen. Eine Wiedere insetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Pr o- zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorg e- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nich t- zulassungsbes chwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seine s Anwalts wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2014 - 2 - 12 O 397/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 1 3.10.2016 - 1 U 23/14 - 7 8
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