BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/12 vom 2. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von P rozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beklagten sind von dem Amtsgericht durch Teilurteil zur Zahlung rückständiger Hausgelder ver urteilt worden. Ihre Berufung hat das Landgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Ber u- fungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist den Beklagten zu Händen ihre s Prozessb e- vollmächtigten am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit einem am 13. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwe r- de gegen das Urteil des La ndgerichts gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie der Erklärung des Beklagten zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht wo r- den war. Die Beklagten haben dazu angegeben, in der Z wischenzeit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen . 1. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in de r Lage sind, die Kosten der Pr o- zessführung aufzubringen, § 114 ZPO. a) Die Bezugnahme des Beklagten zu 1 auf seine im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügte nicht den Anforder ungen des § 117 Abs. 2 ZPO. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl uss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 ). Doch genügt eine solche B e- zugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ, 2004, 1961). Dar an fehlt es. Die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Belege sind unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob der Beklagte zu 1 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Es fe hlen jegliche Nachweise über die an gegebenen Einnahmen und Abzüge. Auch die monatlichen Za h- lungsverpflichtungen sind nur unvollständig belegt. b) Die Beklagte zu 2, die vorinstanzlich keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, hat zu keinem Zeitpunk t eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. 2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilf e- antrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgen, weil der An tr ag erst am 13. Januar 2012 um 18.47 Uhr und damit am letzten Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Bekla g- ten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbesc hwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsm ittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordr u- cke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmitte l- frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Ve r- schulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 , 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/ 01, BGHZ 148, 66, 70 ). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Wei n land Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2 010 - 4 C 67/10 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2011 - 11 S 196/10 - 7
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