BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 32/10 vom 9. Dezember 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfah-rensbevollm344chtigten als Verkehrsanwalt ist zur374ckzuweisen, da die f374r eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umst344nde nicht vorliegen (247 78 Abs. 4 FamFG). 1 F374r das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren be-steht grunds344tzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung be-schr344nkt sind (247 545 ZPO, 247 72 Abs. 1 FamFG) und 374ber den Akteninhalt hinausgehende Informationen tats344chlicher Art, deren Beschaffung allein Auf- 2 - 3 - gabe eines Verkehrsanwaltes sein k366nnte, nicht ben366tigt werden (BGH, Be-schluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grund-lagen f374r die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfra-gen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollm344chtigten entnommen werden k366n-nen, ist nicht erkennbar. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -
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