BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z A 32/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke und die Richter innen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivils enats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Se p- tember 2014 wird abgelehnt. Gr ünde: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pr o- zessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann . Abgesehen davon bietet d i e beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Galke Diederichsen v. Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 O 263/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2014 - I - 21 U 85/14 - 1
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