ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z A 32/15 vom 20. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr . Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwer de des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: . Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 beteiligten Richter Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger ist - und zwar unter Mitwirkung dieser nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter - als unz u- lässig zu verwerfen. a ) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das G e- richt, dem der a bgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). A us Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfa h- 1 2 - 3 - rens ist der abgelehnte Richter in klaren Fäll en eines unzulässigen oder mis s- bräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines au f- wendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert . Denn b ei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ab lehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurte i- lung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar. E in Ablehnungsgesuch, da s - rein formal betrachtet - zwar eine Begrü n- dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losg e- löst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den G e- genstand des Verfahr ens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert , ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich un geeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich . D arüber k ann deshalb abwe i- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des a b- gelehnten Richters entscheiden ( BGH, Beschl ü ss e vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2005, 3 410, 3412; jeweils m wN). So liegt der Fall hier. b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich be stimmt ist noch das Oberlandesgericht - für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 19. N o- vember 2003 - IV ZB 20/03, NJW - RR 2004, 356 unter II ; vom 7. Oktober 2015 - IX ZA 26/15, juris Rn. 2; jeweils mwN) - die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. Nov ember 2015 zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Jeder andere Ric h- ter hätte deshalb in der g egebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom 3 4 - 4 - Kläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsau s- sichten versagen müs sen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte ein gehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betra chtung der Umstände des Einzelfalls bedurft h ätte . D arüber hinausgehe n- de objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu w e- cken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht a us dem Umstand, dass der Senatsb e- schluss vom 9. Februar 2016 keine über den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Begründung ent hält. Daraus kann ebenfalls von vornh e- rein nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Richter hergeleitet werden. Denn e in e nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentsche i- dung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 1. J uli 2009 - XII ZR 9/08, juris Rn. 2). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend eracht et. 5 6 - 5 - 3. Die am 27. Januar 2016 eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den vorstehend genannten Gründen unstatthaft und deshalb als unzulässig zu ve r- werfen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider D r. Bünger Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 - 7
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