Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 33/08 vom 27. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2006 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auch die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In dem hier vorliegenden Verfahren 374ber einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verf374gung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdr374cklich ausgeschlossen (vgl. 247247 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO). Deshalb h344tte der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kl344ger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden k366nnte. 1 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 T 33/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 W 239/06 -
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