BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 35/10 vom 29. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richt er Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 gewährt. Die An hörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge gem äß § 321a ZPO ist zulässig. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhöru ngsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Wie bereits im Senatsb e- schluss vom 19. Mai 2011 ausgeführt, stel lt das Fehlen einer Begründung der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten für eine bea b- sic h tigte Nichtzulassungsbeschwerde keine V erletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, da unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen. Im Übrigen bedarf auch die z u- rückweisende Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter 1 2 - 3 - der hier nicht gegebenen Voraussetzung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung. Di e Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozes s- kostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus. D er Senat hat die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Re chtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 - OLG München, Entscheidung vom 26 .10.2010 - 5 U 2320/10 - 3
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