BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 35/10 vom 19. Mai 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brück n er und Weinland beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für eine Anhörungsrüge gegen d en Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückg e wiesen. Gründe: Die beabsichtigte R echtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfea n- trags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtz u- lassungsbeschwer de gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Mü n chen vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewill i- gung von Prozes s kostenhilfe bedürfen keiner Begründu ng (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08 , Rn. 1 , juris ). Im Ü b- rigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen A n- lass geha bt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuz u- 1 2 - 3 - lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anh ö rungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründ ung nicht erzwingen (BGH, B e- schluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1 , juris ; Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, Rn. 1 , juris ). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 - OLG München, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 -
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