BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 3 5 /12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brückner und We inland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. G ründe: I. D ie Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für e i- ne Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden B e- schluss des Oberlandesge richts . Dieser ist den Beklagten zu Händen ihres Prozess bevollmächtigten am 8. No vember 201 2 zugestellt worden. Mit am 10. Dezember 2012 , einem Montag, eingegangenem Schriftsatz haben die B e- klagten, vertreten durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, e i- nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nich t- zulassungsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag ist eine Erklärung über die pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Ve rhältnisse des Beklagten zu 2 einge reicht worden . Die beigefügten Belege beziehen sich auf drei Ratenzahlungsverpflic h- tungen aus Darlehensverträgen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweis en . Die Beklagten haben nicht darg elegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozes s- führung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die Beklagte zu 1 hat keine Erkl ä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unte r- schriebenen Vordruck übermittelt. Diesem Erfordernis ist der Beklagte zu 2 1 2 - 3 - zwar nachgekommen. Jedoch fehlen Belege über die darin aufgeführten Ei n- künfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antrag steller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Be schluss vom 9 . Oktober 2003 IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100) . Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche A n- gaben im Regelfall besonders zu belegen sind ; der Nachweis ü ber die Brutt o- einnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Im Übrigen ist unklar, weshalb die 1935 geborenen Beklagten keine Ruhestandsbezüge beziehen. Wegen der U n- vollständigkeit de r Angaben und eingereichten Unterlagen durften die Beklagten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozessko s- tenhilfeantrag - allein auf der Grundlage ihrer bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde. 2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilf e- antrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 10. Dezember 2012 um 22.11 Uhr und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eing egangen ist. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Bekla g- ten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO , kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Pr o- zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorg e- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderli chen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 V ZA 3/12, Grundeig e n- tum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 V ZA 8/04, FamRZ 2004, 3 4 - 4 - 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 O 1585/08 - OLG München, Entscheidung vom 31.10.2012 - 3 U 879/12 -
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