ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 35/15 vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem vollstrec k- baren Vergleich über Pflichtteilsansprüche. In dem Verfahren über die Zwangs - versteigerung des Grundstücks des Schuldners ist dem Ersteher der Zuschlag erteilt worden. In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht Eri n- nerungen und Anträge des Schuldne rs auf Vollstreckungsschutz und einstweil i- ge Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen. Die d a- gegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt , ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen . 1 - 3 - II. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entspr e- chen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - ohne nähere Begründung - zugelassen hat, begründet die Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 191/14, juris Rn. 3). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Das ist nicht der Fall. 2. Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann d ie Zuschlagsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde g e- legten Bedingungen erteilt worden ist. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass Zuschlagsversagungsgründe nicht vorliegen. a) Ein nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfender Z u- schlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG ist nicht gegeben. aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insb e- sondere ist die Vollstreckungsklausel erteilt. Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisie r- ter Form vorgege ben (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, 2 3 4 5 6 - 4 - NJW 2007, 3357 Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, NJW - RR 2007, 358 Rn. 8). bb) Die Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Vollstreckungsgericht nicht vor Erteilung des Zuschlags über die während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobenen Erinnerungen nach § 766 ZPO sowie über die Anträge nach § 765 a ZPO des Schuldners entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2014 - V Z A 16/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08, NJW - RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsg e- richt bei der Beschlussfass ung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war, und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwe r- de unterliegt (Senat, B eschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 3). Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerd e- gericht im Rahmen der Entscheidun g über den Zuschlag mit den Einwendu n- gen des Schuldners befasst und über seine Anträge und Rechtsmittel entschi e- den. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat insbeso n- dere rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Härte im Sinne des § 765 a ZPO nicht gegeben ist. Die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung nach § 769 Abs. 2 ZPO sind überholt. cc) Das Beschwerdegericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ordnungsgemäß bestimmt worden ist (§ 87 Abs. 1 ZVG). Das Vollstreckungsgericht hat den 7 8 - 5 - Termin zwar entgegen der Sollvorschrift des § 87 Abs. 2 ZVG über eine Woche hinaus angesetzt und wiederholt vertagt. Das musste jedoch geschehen, um über Anträge und Rec htsmittel des Schuldners zu entscheiden. Im Übrigen kann die Zuschlagsbeschwerde auf eine verfahrensfehlerhafte Bestimmung des Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag nach § 87 Abs. 2 ZVG nur dann gestützt werden, wenn der Zuschlag auf de m Verfahrensfehler beruht (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, NJW - RR 2011, 1434 Rn. 7). Auch daran fehlt es. dd) Der Zuschlagsbeschluss ist nicht deswegen unwirksam, weil nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter über den Zuschlag ent schieden hat. Es spricht schon vieles dafür, dass der Richter für die Entscheidung über den Z u- schlag zuständig war, weil bei der Beschlussfassung auch über die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO zu entscheiden war, so dass zwischen seinem und dem Ges chäft des Rechtspflegers ein so enger Zusammenhang bestand, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Jedenfalls folgt die Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses aus § 8 Abs. 1 RPflG. ee) Das Beschwerdegericht nimm t rechtsfehlerfrei an, dass der Zuschlag den Schuldner nicht in seinen Grundrechten verletzt (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG, Art 19 Abs. 4 GG). Ohne Erfolg macht der Schuldner ge l- tend, seine Grundrechte bedürften eines besonderen Schutzes, weil es um die Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs gehe. Für das Vollstr e- ckungsgericht sind die materiellen Grundlagen eines Vollstreckungstitels ohne Belang (siehe auch oben 2 a) aa)). Die Zuschlagsbeschwerde kann deshalb auch nicht darauf g estützt werden, der vollstreckbare Vergleich sei mit den §§ 2303, 2313 BGB unvereinbar. 9 10 - 6 - b) Auch der Zuschlagsversagungsgrund des § 85 a ZVG ist nicht geg e- ben. Nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag zu versagen, wenn im ersten Ve r- steigerungstermin ein Meistgebot abgegeben wird, das einschließlich des Kap i- talwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rec h- ten die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Das ist nicht der Fall. Au s- zugehen ist von dem durch das Vollstreckungsgericht festgesetzten Grun d- bleibt das eingetragene Recht Abt. III Nr. 5 der Beteiligten zu 4 mit einem Wert von 40. Hälfe des Grundstückswerts. 11 - 7 - 3. Der Entscheidung über den Zuschlag steht schließlich nicht entgegen, dass der Schuldner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Verfa s- sungsbeschwerde eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde nimmt dem Titel nicht die Vollstreckbarkeit. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr von der Z u- lässigkeit der Zwangsvollstreckung auszuge hen, wenn und solange diese nicht nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt ist. Eine Aussetzung des Zwangsversteig e- rungsverfahrens nach § 148 ZPO ist unzulässig, da die in dem Verfahren zu treffenden Entscheidungen eilbedürftig sind (allgemeine Ansicht, vgl. Stöber, ZVG, 2 1 . Aufl., Einleitung Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 148 Rn. 4). Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 - LG Gießen, E ntscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 - 12
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