BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 37/10 vom 27. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes ist unbegr374ndet. Dies kommt nach 247 78b ZPO nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 226 V ZA 27/10, juris Rn.1). 1 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG 326hringen, Entscheidung vom 16.11.2010 - XIV 4/10 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 T 547/10 Ri -
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