BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 40/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pen tz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz (Nutzungsausfall) nach einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2009, bei dem sein Mo torrad beschädigt wu r- de. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Sachverstä n- dige schätzte die voraussichtliche Reparaturdauer auf vier bis fünf Arbeitstage. De r Kläger macht geltend, die Reparatur habe bis zum 1. Juli 2009 gedauert, weil das letzte für die Reparatur benötigte Ersatzteil, der hintere Kotflügel, erst am 29. Juni 2009 aus Japan eingetroffen sei. Der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und das M otorrad nach eigenem Vorbringen wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung am Handgelenk in den ersten zwei bis drei Wochen nicht hätte benutzen können und im Übrigen witterungsbedingt auch nicht tä g- lich damit fährt, begehrt für 25 Tage Nutzungsausfa 1 - 3 - Er macht geltend, er sei ein im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt; sein Hobby sei seit vielen Jahren das Motorradfahren; er benutze es, wann immer das möglich sei, nicht n ur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobil i- tät sbedürfnisse zu befriedigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelass e- nen Revision möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgen. Der Kläger beantragt die Beiordnung e ines Notanwalts und trägt zur B e- gründung vor, er habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Sein zweitinstanzl i- cher Prozessbevollmächtigter habe das Mandat fünf Kanzleien angeboten un d in allen Fällen eine Absage erhalten. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung b ereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI Z R 219/99, VersR 2000, 649). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. 1. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Er hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. A n- gesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kan zleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um 2 3 4 - 4 - die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, aaO). 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die B e- urteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger unter den Umständen des Streitfalls kein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehe, steht in Einklang mi t den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 R n. 10 f. mwN), an denen festgehalten wird. Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verw endung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren e i- genwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorg e- sehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades f ür den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen er satzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorra d- fahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt bet rifft indes nicht die alltägliche 5 - 5 - Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 18.11.2010 - 86 C 309/10 - LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -
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