BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZA 4/03 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegenden Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassungzur Änderung dieser Entscheidung.Gründe: Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Be-willigung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 recht-zeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussichtauf Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-ken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtsnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts erfordern.Tropf Krüger LemkeSchmidt-Räntsch Stresemann
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