BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 4/03 vom15. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die RichterPauge und Zollam 15. Mai 2003beschlossen:Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg bietet.Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichti-gung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäredie Revision nicht zuzulassen.Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei über-gangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber inder Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkun-dig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -BGHZ 151, 221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002,3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind imvorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sichim Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, wa-rum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Klägerbehaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nichtbestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zumNachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb - 3 -mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsa-chen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Me-ningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beidegerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dar-getan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger ange-botene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringenkönnte.Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hatdemnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann fürihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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