BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/08 vom 19. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer 304nderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begr374ndung der Gegenvorstellung einzur344umen, da an der Unanfechtbarkeit des von dem Schuldner bek344mpften Beschlusses keine wie auch immer geartete Begr374ndung etwas zu 344ndern verm366chte. Im 334brigen hatte er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine Argumente vorzubringen, und von dieser M366glichkeit umf344nglich Gebrauch gemacht. Der Senat kann 374ber die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses - 3 - pauschal gegen 204die Richterbank223 richtet und damit unzul344ssig ist. Gr374nde, die die Besorgnis der Befangenheit einzelner Senatsmitglieder rechtfertigen k366nnten, sind auch weder dargetan noch ersichtlich. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2007 - 6 K 151/98 + 6 K 81/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.01.2008 - 23 T 723-726/07 -
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