BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/11 vom 28. April 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d. Opf. vom 12. Januar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, der Schuldnerin geh366renden Grundst374cks aus einer im Grundbuch eingetragenen brieflosen Grundschuld. Diese wurde mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 20. Februar 2002 zugunsten der S. Bank GmbH & Co. KG auf Aktien bestellt. Der Grundst374ckseigent374mer unterwarf sich gegen374ber der Gl344ubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jewei-ligen Eigent374mer des belasteten Grundst374cks zul344ssig sein sollte. Am 5. M344rz 2002 erteilte der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, die dem Grundst374ckseigent374mer zugestellt wurde. 1 Die S. Bank GmbH & Co. KG auf Aktien wurde formwechselnd zu-n344chst in die S. Bank AG und anschlie337end in die S. Bank GmbH 2 - 3 - umgewandelt. Diese firmiert ab September 2004 als R. GmbH und tr344gt nunmehr - nach Aufl366sung der Gesellschaft - den Zusatz "i.L.". 3 Die Anspr374che aus der durch die Grundschuld gesicherten Forderung gingen mit Vertrag vom 30. August 2004 auf die A. Bank GmbH 374ber; die Grundschuld verblieb bei der Gl344ubigerin. 4 Am 3. Januar 2007 erteilte der Notar eine weitere Vollstreckungsklausel mit folgendem Inhalt, die der Schuldnerin als Grundst374ckseigent374merin zuge-stellt wurde: "Die vorstehende Vollstreckungsklausel vom 05.03.2002 wird dahin um-gestellt, dass nunmehrige dingliche Gl344ubigerin die R. GmbH i.L. vertreten durch die D. Bank GmbH mit dem Sitz in H. ist. Hierzu wird festgestellt, dass a) s344mtliche Gesellschafteranteile an dem K. -S. -Bankgesch344ft mit dem Sitz in H. 374bergegangen sind auf die "SB. Beteili-gungs- und Verm366gensverwaltungs-Kommanditgesellschaft auf Ak-tien", die nach Firmen344nderung firmierte unter "S. Bank Kom-manditgesellschaft auf Aktien" mit dem Sitz in H. und die S. Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien nunmehr firmiert un-ter: R. GmbH mit dem Sitz in H. . Dies wird festgestellt aufgrund elektronischer Einsicht in das Handelsregister des Amtsge-richts - Registergericht - H. ; b) als Eigent374mer nunmehr im Grundbuch eingetragen ist: Frau G. E. , geb. W. , geb. am 1975, wohnhaft Si. stra337e , N. . Die vorstehende Vollstreckungsklausel wird in dinglicher Hinsicht gegen die nunmehrige Eigent374merin, - 4 - Frau G. E. , geb. W. , geb. am 1975, wohnhaft Si. stra337e , N. , zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." 5 Dagegen hat die Schuldnerin nach der Erteilung des Zuschlags in dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Erinnerung eingelegt und bean-tragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde f374r un-zul344ssig zu erkl344ren. Der Rechtsbehelf ist in der zweiten Instanz ohne Erfolg geblieben. Gegen die Erteilung des Zuschlags hat die Schuldnerin Beschwerde ein-gelegt mit der Begr374ndung, das Vollstreckungsgericht habe ihren wegen Sui-zidgefahr gestellten Vollstreckungsschutzantrag zu Unrecht zur374ckgewiesen; sp344ter hat sie die Zuschlagsbeschwerde auch darauf gest374tzt, dass die Voll-streckungsklausel vom 3. Januar 2007 nicht habe erteilt werden d374rfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. F374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bean-tragt die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 6 II. Nach Ansicht des - insoweit durch den Landgerichtsarzt sachverst344ndig beratenen - Beschwerdegerichts resultiert aus dem mit der Erteilung des Zu-schlags einhergehenden Eigentumsverlust keine Lebensgefahr f374r die Schuld-nerin. Auch der weiter geltend gemachte Beschwerdegrund, dass die Zwangs-vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen h344tten, liege nicht vor. Da we-der durch die formwechselnden Umwandlungen der Gl344ubigerin noch durch die 304nderung deren Firma noch durch die Aufl366sung der R. GmbH eine 7 - 5 - Rechtsnachfolge eingetreten sei, handele es sich bei der am 3. Januar 2007 erteilten Vollstreckungsklausel lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine vollstreckbare Ausfertigung f374r den Rechtsnachfolger der urspr374nglichen Gl344u-bigerin. Zu der Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt, dass aus seiner Sicht die Frage grunds344tzlich bedeutsam sei, wie zu verfahren sei, wenn der Grundschuldinhaber konstant bleibe, jedoch die Rechte und Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede auf einen Dritten 374ber-tragen worden seien. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-folg hat. 8 1. Das Rechtsmittel ist nur beschr344nkt statthaft. Zwar hat das Beschwer-degericht die Rechtsbeschwerde in dem Tenor seiner Entscheidung ohne Ein-schr344nkung zugelassen. In den Gr374nden hat es aber angenommen, von grund-s344tzlicher Bedeutung sei die Frage der Zul344ssigkeit der Anordnung der Zwangs-versteigerung auf Antrag des Gl344ubigers, dem lediglich noch eine isolierte Grundschuld zustehe. Hierin liegt eine zul344ssige und wirksame Beschr344nkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 f.; Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933) auf die Frage, ob die Zwangsversteige-rung angeordnet werden durfte. Denn die Begr374ndung des Beschwerdegerichts l344sst zweifelsfrei erkennen, dass es nur diese Frage f374r kl344rungsbed374rftig gehalten hat und die weitere, ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesene Frage der Zul344ssigkeit der Fortsetzung der Zwangsversteigerung trotz der von der Schuldnerin geltend gemachten Suizidgefahr - zu Recht (vgl. 9 - 6 - Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74 f.) - als nicht 374ber den Einzelfall hinausgehend f374r kl344rungsbed374rftig gehalten hat. Das sieht die Schuldnerin selbst nicht anders, wie die Ausf374hrungen in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zeigen. 10 2. Die Rechtsbeschwerde w344re unbegr374ndet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen f374r die Anordnung des Zwangs-versteigerungsverfahrens als gegeben angesehen. a) Nach 247 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung (247247 724, 727 ZPO) eines geeigneten Titels (247247 704, 794 ZPO) beginnen, die dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundst374ck im Wege der Zwangsversteigerung ist weiter erforderlich, dass der in der voll-streckbaren Ausfertigung genannte Schuldner als Eigent374mer des Grundst374cks in dem Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigent374mers ist (247 17 Abs. 1 ZVG). S344mtliche Voraussetzungen liegen hier vor. Die Grund-schuldbestellungsurkunde vom 20. Februar 2002 ist ein geeigneter Vollstre-ckungstitel (247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), dessen vollstreckbare Ausfertigung am 3. Januar 2007 erteilt wurde; in der Vollstreckungsklausel sind die Gl344ubigerin und die Schuldnerin aufgef374hrt; die Zustellung erfolgte an die Schuldnerin vor der Anordnung der Zwangsversteigerung. 11 b) Die Frage, ob die Vollstreckungsklausel vom 3. Januar 2007 erteilt werden durfte, kann in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht ge-kl344rt werden; denn 374ber Einwendungen des Schuldners gegen die Zul344ssigkeit der Vollstreckungsklausel ist in dem anh344ngigen Klauselerinnerungsverfahren nach 247 732 ZPO zu entscheiden (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199). Das gilt auch, wenn - wie hier - eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Ur- 12 - 7 - kunde von dem Notar erteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788, 1789). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Weiden i.d.OPf., Entscheidung vom 29.01.2010 - K 81/09 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 12.01.2011 - 22 T 14/10 -
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