BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 4/13 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beiz u- ordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1. N ach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeor d- net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht fi n- det und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies setzt zunächst voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezü g- lichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, GRUR - RR 2012, 96 Rn. 2 mwN). Der Partei obli egt es insbesondere, einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt so rechtzeitig mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht b e- rec h tigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine ang e- messene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1 zum Erfo r- dernis der rechtzeitigen Zahlung eines Kostenvorschusses ). 1 - 3 - 2. Diesen Anforderungen ist der Beklagt e nach seinem eigenen Vorbri n- gen nicht gerecht geworden. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beklagten zutre f- fen, wonach eine Reihe der von ihm telefonisch angesprochenen Rechtsanwä l- te am Bundesgerichtshof eine Übernahme des Mandats aus verschiedenen Gründen abgelehnt hätten . Erklärungen dieser Rechtsanwälte , ob und aus we l- chen Gründen die Übernahme des Mandats von ihnen abgelehnt wurde , hat der Beklagte nicht vorgelegt. b) Ungeachtet dessen hatte der Beklagte nach seinen Angaben jede n- falls von einer Reihe weiterer Rechtsanwälte , deren Büros er ebenfalls anger u- fen hatte , keine Absage erhalten. Er hat te diese Anwälte telefonisch nicht pe r- sönlich erreich t und ist, wie er vorbringt, " nach einiger Zeit des Hinterhertelef o- nierens davon ausg egangen, dass wohl kein Interesse besteht " . Damit hat der Beklagte nicht die erforderlichen und ihm zumutbaren Anstrengungen unte r- nommen, um einen dieser Rechtsanwälte mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Nachdem ein persönliches Telefongespräch mit diesen Recht s- anwälten nicht zustande gekommen war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, d en Rechtsanwälten das Mandat unter (rechtzeitiger) Vorlage der für die Pr ü- fung der Mandatsübernahme erforderlichen Unterlagen - insbesondere des a n- zufechtenden Berufungs urteils - schriftlich anzutragen. Das hat der Beklagte versäumt. Auch die am 28. Januar 2013 noch angerufenen Rechtsanwälte O . so wie Rechtsanwalt Dr. S . haben die Übernahme des Mandats nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich dar auf verwiesen, dass dies jetzt zeitlich nicht mehr möglich sei. Insoweit hat der Beklagte schon nicht da r gelegt, wann er diese Rechtsanwälte am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Rev i- 2 3 4 5 - 4 - sion angerufen hat und ob noch Zeit bestanden hätte, ihnen das Ber u f ungsurteil per Fax oder E - Mail zuzuleiten . Es ist damit auch h insichtlich dieser Rechtsa n- wälte schon nicht ersichtlich , ob sie die Übernahme des Mandats berechtigte r- weise abgelehnt haben, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen, welche sie zur Prüfung der Übernahme des Mandats benötigt hätt en, vom Beklagten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2012 - 383 C 3180/11 (43) - L G Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2 - 11 S 146/12 -
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