BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 4/15 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beklagten wird für die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 Prozesskosten h ilfe ohne Raten gewährt und Rechtsanwalt E . beigeordnet. Der Senat weist darauf hin , dass seiner Ansicht nach die Revision zu Gunsten der Beklagten zugelassen worden ist, soweit das B e- rufungsgericht hinsichtlich des mit der Widerklage geltend g e- machten Feststellungsantrags sowie des Widerklageantrags zu 1. wegen der gelt end gemachten Abrisskosten, der Wiederaufba u- kosten sowie der Kosten der Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von 377. 984,67 nebst Zinsen zu ihrem Nachteil en t- schieden hat, und dass der für die Einlegung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde im Falle einer Teilzulassung vorsorglich gestel l- te Prozesskostenhilfeantrag daher gegenstandslos ist. Betreffend die im Tenor des Berufu ngsurteils erfolgte Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Rückzahlung der getätigten A b- schlagszahlung in Höhe von 50.000 - - 3 - gründe auf BU 65), die nicht von der Zulassung durch das Ber u- fungsgericht umfasst ist, ist ein Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsb e- schwerde nicht gestellt. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 10 O 236/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vo m 18.02.2015 - I - 21 U 220/13 -
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