ECLI:DE:BGH:2 018:130418BVZA4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/18 vom 13. April 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Der im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sa che nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, der Ende Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden ist, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2 018 Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen am 12. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2018 mit der Begründung zurüc k- gewiesen, die eingereichte Erklä rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebe offensichtlich nicht die aktuellen Verhältnisse des Antragste l- lers wieder. Die Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, könne nicht mehr z u- 1 - 3 - treffen; Angaben, wovon der Antragsteller derzeit l ebe, enthalte der Antrag nicht. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter Beifügung einer o- fortige Beschwerde gemäß § II. daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des Senats vom 12. März 2018 ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere findet eine B e- schwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG nicht statt. Eine solche k ann sich nur gegen Entscheidungen der Amts - und Landgerichte richten (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). 2. a) Weil ein Beteiligter mit seiner Verfahrenshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünfti g ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 8 mwN), ist der Antrag aber dahin auszulegen, dass erneut um Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Wied ereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht wird. b) Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Recht s- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegu ng (und Begründung) der 2 3 4 5 - 4 - Rechtsbeschwerde ist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht mehr in Betracht. aa) Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ei n vollständiges Verfahren s- kostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 13 13 Rn. 24 zu § 233 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, weil der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt, also nicht or d- nungsgemäß ausgefüllt w ar. Die nunmehr eingereichte Erklärung ist nicht i n- nerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen. bb) Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahren s- kostenh ilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW - RR 2008, 1 518 Rn. 13 zu § 234 ZPO). An Ersterem fehlt es jedoch. Nach Darstellung des Antragstellers und seines Verfahrensbevol l- e- reichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ve e- n- tragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antrag steller zurechnen lassen muss (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen hande l- 6 7 - 5 - te, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung der Angaben unterlaufen kann. So liegt e s jedoch nicht. Mit der neuen Erkl ä- rt worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. I m Hinblick d a- rauf, dass sich ein Antragsteller - weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO) - in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028), d arf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben vorliegend umso mehr, als auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge se i- ner Abschiebung geändert hatten. Die Rechtsmittel frist, innerhalb derer eine - 6 - vollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach nicht unverschuldet versäumt worden. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 329 T 99/17 -
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