ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/18 vom 12. März 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richte rin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird z u- rückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewi l- ligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert haben (Beschluss vom 21. Mai 2015 V ZA 27/14, juris Rn. 1 mwN). Der Antragsteller ist nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden. Die eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 6. Februa r 2018 gibt damit offensichtlich nicht seine aktue l- len Verhältnisse wieder. Denn die - ohnehin nicht belegte - Angabe, Arbeitsl o- sengeld II zu beziehen, kann nicht mehr zutreffen. Angaben, wovon der Antrag - 1 - 3 - steller derzeit lebt, enthält der Antrag nicht. Ebensowenig ist dargelegt, dass er aus besonderen Gründen an aktuellen Angaben und deren Nachweis gehindert wäre (siehe dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ - RR 2011, 87 Rn. 12). Stresemann Kazele Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11. 01.2018 - 329 T 99/17 -
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