ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZA43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 43/17 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brück ner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen . Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO) . 1. Eine Nichtzula ssungsbeschwerde ist mangels Übersteigens der Wer t- des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne di ese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZP O abgesehen. 1 2 - 3 - 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluss vom 5. Oktober 2017 nicht zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 14.05.2013 - 22 C 54/12 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2017 - 11 S 92/15 - 3
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